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Kirchheim 2024 GmbH

Hausordnung / Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG, DATENSCHUTZ, ANWENDBARES RECHT

1.1 Veranstalterin der Landesgartenschau Kirchheim 2024 (nachfolgend LGS) und Hausherrin im Sinne dieser Hausordnung ist die Kirchheim 2024 GmbH. Sie bzw. die von ihr Bevollmächtigten (Personal, Sicherheits- und Ordnungsdienst oder beauftragte Dritte) üben das Hausrecht aus. Deren Anweisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten.

1.2 Die Hausordnung gilt für das Gesamtgelände der LGS, inklusive der nicht eingezäunten Bereiche und der Parkplätze.

1.3 Diese Hausordnung bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gut sichtbar ausgehängt und auf der Website veröffentlicht sind, gelten für alle Personen, die sich auf dem Gelände der LGS aufhalten. Die hier festgelegten Bestimmungen gelten für den Verkauf von Tickets zum Besuch der LGS sowie für alle sonstigen Leistungen der Kirchheim 2024 GmbH gegenüber ihren Besucher*innen. Sie werden mit dem Betreten oder Befahren des Geländes anerkannt.

1.4 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der Geschäftsabwicklung und nur für diese Dauer verarbeitet und gespeichert, danach werden sie gelöscht.

1.5 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartner*innen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. SONDERVERANSTALTUNGEN

Die Durchführung von als solchen erkennbaren selbstständigen Sonderveranstaltungen durch Dritte auf dem Landesgartenschaugelände erfolgt durch und in alleiniger Verantwortung der Sonderveranstalter*in gemäß deren Bedingungen. Vertragliche Beziehungen von Besucher*innen dieser Veranstaltung zur Kirchheim 2024 GmbH oder Ansprüche gegen diese entstehen durch Besuch und Teilnahme von Sonderveranstaltungen nicht.

3. TICKETS

3.1 Berechtigt zum Zugang auf das Gelände der LGS sind nur Personen, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte (Tages- oder Dauerkarte) oder eines gültigen Dienst-, Arbeitsausweises oder eines Ehrenamtsausweises sind. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen keine eigene Eintrittskarte.

3.2 Tageskarten berechtigen zum Besuch des Geländes der LGS an einem beliebigen Kalendertag nach Wahl des/r Karteninhaber*in im Veranstaltungszeitraum zu den üblichen Öffnungszeiten.

3.3 Dauerkarten berechtigen zum Besuch des Geländes der LGS während des gesamten Veranstaltungszeitraums zu den offiziellen Öffnungszeiten. Dauerkarten berechtigen ausschließlich den/die Karteninhaber*in zum Eintritt. Sie sind personalisiert und nicht übertragbar.

3.4 Gutscheine für Dauerkarten berechtigen nicht zum Betreten des Geländes der LGS, sie müssen rechtzeitig in personalisierte und gültige Dauerkarten eingetauscht werden. Die Personalisierung der Dauerkarten erfolgt ab Sonntag, 24. September 2023 online, ab Montag, 25. September 2023, an den Vorverkaufsstellen in Kirchheim und Heimstetten sowie ab Montag, 6. Mai 2024, an den Kassen am Gartenschaugelände. Ein Wertersatz von verloren gegangenen oder nicht eingelösten Gutscheinen für Tickets ist ausgeschlossen.

3.5 Kinder und Jugendliche haben bis einschließlich 17 Jahre (Stichtag ist der Eintrittstag) freien Eintritt. Kinder unter 13 Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson betreten.

Schüler*innen der Grund- und Mittelschule unter 13 Jahren dürfen das Gartenschaugelände nach Schulende queren, um die Gartenschau über den Ausgang Grund- und Mittelschule zu verlassen. Die Haftung liegt in diesem Fall bei den Eltern, da Kinder bis einschließlich 12 Jahre das Gartenschaugelände sonst nur in Begleitung Erwachsener betreten dürfen. 

3.6 Die „Dauerkarte Begünstigte“ wird ausgegeben an:

  • Menschen mit einem nachgewiesenen Behinderungsgrad ab 50 %. Bei Merkzeichen B, H, aG und BI im Ausweis hat eine Begleitperson freien Eintritt.
  • Schüler*innen, Auszubildende, Student*innen und Freiwilligendienstleistende (FSJ/FÖJ/BFD) ab dem 18. Lebensjahr.
  • Personen, die Arbeitslosengeld I oder II bzw. Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen sowie Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG.
  • Inhaber*innen der Bayerischen Ehrenamtskarte

Die vorgenannten Bedingungen müssen zum Stichtag 15.5.2024 Gültigkeit besitzen. Beim Erwerb einer „Tageskarte Begünstigte“ müssen die vorgenannten Bedingungen am Eintrittstag gültig sein. Die entsprechenden Nachweise sind beim Eintritt auf die Landesgartenschau mitzuführen.

3.7 Freien Eintritt auf die LGS haben Begleitpersonen von Schwerbehinderten (mindestens GdB 50 %) mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ im Ausweis sowie Busfahrer*innen und Reiseleiter*innen von LGS-Besuchergruppen. Für letztere ist ein Nachweis des Reiseveranstalters erforderlich bzw. gilt der freie Eintritt für Busfahrer*innen und Reiseleiter*innen von Besuchergruppen beim Kauf von Gruppen-Tickets und einem geschlossenen Gruppen-Eintritt.

3.8 Die Zahlung der Tickets an den Tageskassen am Landesgartenschaugelände erfolgt bar, per inländischer EC-Karte oder Kreditkarte.

3.9 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch, Rücknahme oder sonstige Erstattung erworbener Tickets. Es besteht zudem kein Rückerstattungsanspruch im Falle des Ausfalls einzelner Veranstaltungen im Rahmen der Landesgartenschau, bei vollständiger Belegung vorhandener Plätze von Veranstaltungen oder bei Räumung des Geländes aufgrund höherer Gewalt. Es besteht des Weiteren kein Rückerstattungsanspruch bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Vorgaben lt. Sicherheitskonzept der Kirchheim 2024 GmbH.
Bei einer Verschiebung der Landesgartenschau Kirchheim 2024 aufgrund höherer Gewalt (z.B. Seuchen, Kriege, Naturkatastrophen, Terroranschläge) und/oder durch behördliche Anordnung besteht kein Anspruch auf eine teilweise oder komplette Erstattung des Eintrittspreises.

3.10 Schüler*innen im Klassenverband zahlen keinen Eintritt, bis zu zwei Betreuer*innen zahlen den ermäßigten Preis von 15,- Euro pro Person. Nimmt eine Schulklasse am Programm „Schule im Grünen“ teil, wird für die Klasse und bis zu zwei Betreuer*innen kein Eintritt fällig. Der Klassenverband zahlt lediglich die Teilnahmegebühr für das Bildungsprogramm „Schule im Grünen“.

3.11 Gruppen aus Behinderteneinrichtungen und -werkstätten zahlen altersunabhängig 15,- Euro pro Person (Tageskarte „Gruppe SB“).

3.12 Gruppenkarten berechtigen Gruppen von mindestens 20 Personen, das Landesgartenschaugelände zu betreten. Das Gelände muss beim Ersteintritt von der Gruppe geschlossen betreten werden. Der Wiedereintritt ist einzeln möglich.

3.13 Rabatte sind grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.

4. VERLUST VON TICKETS

Im Falle des Verlustes einer Tageskarte besteht weder ein Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz. Bei Verlust einer Dauerkarte kann in Ausnahmefällen und unter Vorlage des Ausweises gegen Gebühr eine Ersatzkarte erstellt werden.

5. EIN- UND ZUTRITTSBERECHTIGUNGEN

5.1 Tages- und Dauerkarten berechtigen zum Zugang während der Öffnungszeiten. Tages- und Dauerkarten sind während des Besuches des Gartenschaugeländes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

5.2 Tageskarten berechtigen zum Eintritt auf das Landesgartenschaugelände an nur einem Kalendertag nach Wahl des/r Karteninhaber*in während der Dauer der LGS. Sie verlieren mit Zutritt zum Gelände und Entwertung ihre Gültigkeit für einen erneuten Eintritt. Ein Wiedereintritt kann mit Tageskarten nur mit Einlassbändchen oder Stempel (erhältlich beim Einlasspersonal) erfolgen. Tageskarten sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar.

5.3 Dauerkarten berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer ausschließlich den/diejenige/n Besucher*in zum Eintritt, für den/die sie ausgestellt wurden. Hierzu wird die Dauerkarte mit einem Lichtbild, dem Vor- und Nachnamen und dem Geburtsdatum personalisiert. Dauerkarten sind nicht übertragbar.

5.4 Der Zutritt zum und der Aufenthalt auf dem Landesgartenschaugelände mit ermäßigten Tickets erfordert das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Insbesondere gilt, dass der/die Besucher*in den entsprechenden Nachweis mit sich führt, der zur jeweils vorliegenden Ermäßigung berechtigt. Die Nachweise sind auf Verlangen mit der Eintrittskarte vorzuzeigen.

5.5 Personen, welchen für das Gartenschaugelände Hausverbot erteilt worden ist, haben keinen Anspruch auf Wertersatz für die Tages- bzw. Dauerkarte.

5.6 Bei Missbrauch erfolgt der Entzug von Tages- oder Dauerkarten.

6. ÖFFNUNGSZEITEN

Das Landesgartenschaugelände ist im Veranstaltungszeitraum vom 15.5.2024 bis 6.10.2024 täglich geöffnet.

Die Kassen sind täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Einlass auf das Gelände ist täglich ab 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich. Mit einer gültigen Tages- oder Dauerkarte ist der Einlass an der Kasse Kirchheim bereits ab 8:00 Uhr möglich.


Der Verbleib auf dem Gelände ist bis Einbruch der Dunkelheit gestattet.
Zu Abendveranstaltungen werden die Öffnungs- und Einlasszeiten verlängert. Die Nachtsperrzeit beginnt bei Spätveranstaltungen 30 Minuten nach Veranstaltungsende.

7. ZUTRITT, AUFENTHALT, VERHALTEN AUF DEM LANDESGARTENSCHAUGELÄNDE

7.1 Der Zutritt zum Landesgartenschaugelände kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem Verhalten oder Zustand des/der Besucher*in, welcher einen Verweis berechtigt, beispielsweise, einem verhaltenserheblichen Einfluss von Alkohol oder Drogen oder dem Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen. Besucher*innen, die vom Gelände der LGS verwiesen werden oder gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wird, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Tickets. Besucher*innen, denen gegenüber ein Verweis oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde, haben das Landesgartenschaugelände unverzüglich zu verlassen.

7.2 Die Mitarbeiter*innen des Einlassdienstes sind berechtigt, mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen, die nicht mitgeführt werden dürfen, zu durchsuchen.

7.3 Der/die Besucher*in ist verpflichtet, auf Dritte, insbesondere andere Besucher*innen, Rücksicht zu nehmen, diese weder zu behindern noch zu belästigen oder zu gefährden. Mitarbeiter*innen der Kirchheim 2024 GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen (Sicherheits- und Ordnungsdienst) dürfen aus berechtigtem Grund das Betreiben von eigenen Tonwiedergabegeräten untersagen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel in der Nähe stattfindende durch den Veranstalter initiierte Vorträge / Konzerte / Veranstaltungen etc. Im Übrigen sind sämtliche Lärm- und sonstige Belästigungen zu unterlassen.

7.4. Hunde sind auf dem Landesgartenschaugelnde erlaubt, müssen aber unabhängig von Rasse und Größe an der kurzen Leine geführt werden. Pro Besucher*in ist die Mitnahme von max. zwei Hunden gestattet. Da der Gartenschaubesuch für jeden Hund eine besondere Herausforderung bedeutet, ist das Betreten der Gartenschau durch Hundebesitzer*innen-Gruppen (z.B. auch Hundeschulen) grundsätzlich untersagt. Hunde dürfen nicht auf den Spielplatz, in das Kreativzelt und in geschlossene Räume mitgenommen werden, auch dann nicht, wenn sie auf dem Arm getrag oder auf andere Art und Weise transportiert werden.
Hundehalter*innen haften für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme des Hundes ihm selbst, der Kirchheim 2024 GmbH oder Dritten gegenüber entstehen. Hinterlassenschaften müssen umgehend ordnungsgemäß entfernt werden. Hundekotbeutel sind an den Einlässen Kirchheim und Heimstetten sowie an den Abfalleimern erhältlich.
Hunde, von denen nach Beurteilung der Kirchheim 2024 GmbH eine Störung für die Besucher*innen ausgehen kann, oder die sich nicht an die Anordnungen halten, werden vom Besuch der Landesgartenschau ausgeschlossen. Das Mitführen von Listenhunden der Kategorie 1 und 2 und anderer Tiere ist nicht gestattet. 

7.5 Insbesondere ist nicht gestattet: Die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen; das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen benutzt werden können; das Übernachten auf dem Gelände; das Beschädigen oder Pflücken von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie das Entfernen von Tafeln und Beschilderungen; jegliches Betreten von Tribünen und Bühnen; jegliches Überwinden der Zäune oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten; die Durchführung von Umzügen und Paraden, anderen demonstrativen Veranstaltungen sowie politischer Bekundungen; das Entzünden und Betreiben von offenen Feuerstellen.

7.6 Das Landesgartenschaugelände ist sauber zu halten. Für die Abfallentsorgung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen. Jegliche Verunreinigung des Geländes ist untersagt.

7.7 Das Befahren und Betreten des Landesgartenschaugeländes mit Fahrzeugen aller Art, vor allem auch mit Fahrrädern, Rollern und Cityrollern, Inlineskates, Segways und Skateboards ist nicht gestattet, sofern die Kirchheim 2024 GmbH nicht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erteilt hat. Kindern ist die Nutzung von Tretrollern, Laufrädern und Skateboards auf dem Gelände erlaubt. Vom Verbot ausgenommen sind Rollstühle (auch Elektrofahrzeuge) für Menschen mit Behinderung sowie Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge.

7.8 Der/die Besucher*in darf auf dem Landesgartenschaugelände nur die hierfür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Hinweisschilder sind zu beachten.

7.9 Der Aufenthalt auf dem Gelände und insbesondere die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für das Betreten des Parksees. Eltern und sonstige aufsichtspflichtige Personen tragen Sorge für die Erfüllung der gesetzlichen Aufsichtspflicht.

7.10 Das Beklettern von Mauern und Bauwerken sowie Kunstgegenständen ist nicht gestattet.

7.11 Der Parksee hat keine Trinkwasserqualität. Das Baden in Gewässern aller Art auf dem Gelände ist für Menschen und Hunde gleichermaßen untersagt.

7.12 Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenem Personal der Kirchheim 2024 GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.

7.13 Das Konsumieren von Marihuana und Hanfprodukten ist aufgrund der räumlichen Nähe zu Kinderspielplätzen und Bildungseinrichtungen auf dem gesamten Landesgartenschaugelände untersagt.

7.14 Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit dem Verweis vom Landesgartenschaugelände und dem entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte geahndet werden.

8. KINDER

Kinder unter 13 Jahren haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist, Zutritt aufs Gelände der Landesgartenschau. Sie dürfen auf dem Gelände nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

9. GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN, AUFZEICHNUNGEN

9.1 Jegliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Landesgartenschaugelände einschließlich des Verkaufs und der Präsentation von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchheim 2024 GmbH zulässig. Diese ist bei der gewerblichen Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

9.2 Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der Kirchheim 2024 GmbH erbracht werden, durch diese selbstständig und in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen des/der Besucher*in zur Kirchheim 2024 GmbH oder Ansprüche gegen diese.

9.3 Es ist nicht gestattet, auf dem Gelände für eigene oder fremde Zwecke zu werben. Die werbliche Erscheinung einzelner Partner*innen sowie Drittpartner*innen ist mit der Kirchheim 2024 GmbH abzustimmen und bedarf einer gesonderten Genehmigung.

9.4 Jegliche Anfertigung von Fotografien sowie Aufzeichnung in Bild und Ton auf dem Landesgartenschaugelände für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchheim 2024 GmbH erlaubt.

9.5 Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger o.ä. sowie Hindernisse jeglicher Art auf den Flächen der LGS 2024 GmbH werden zu Lasten des Halters oder des/r Eigentümer*in/Besitzer*in ohne vorherige Unterrichtung von der Kirchheim 2024 GmbH kostenpflichtig entfernt.

9.6 Jede*r Besucher*in erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der LGS von ihm/ihr Bild- und Tonaufnahmen für die Dokumentationen, für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie für Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass ihm/ihr hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche entstehen.

10. VERANSTALTUNGEN, PROGRAMMÄNDERUNGEN, EINSCHRÄNKUNGEN DES ZUTRITTS

10.1 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektronisch-akustische Verstärkung stattfinden kann.

10.2 Die Kirchheim 2024 GmbH ist berechtigt, Veranstaltungen und Programmpunkte, die im Gartenschaueintrittspreis enthalten sind, örtlich und zeitlich zu verlegen bzw. ausfallen zu lassen. Ansprüche des/r Besucher*in werden durch eine solche Verlegung bzw. einen solchen Ausfall von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.

10.3 Die Kirchheim 2024 GmbH ist berechtigt, Bereiche des Landesgartenschaugeländes ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche der Besucher*innen nicht begründet.

11. EINFAHRTSREGELUNGEN

11.1 Von 9:30 bis 18:00 Uhr ist das Befahren des Landesgartenschaugeländes mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet. Die Kirchheim 2024 GmbH kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Einfahrt mit Pkw und Lkw ist in jedem Fall nur mit einer gesonderten, schriftlichen Genehmigung gestattet. Diese erteilt nur die Kirchheim 2024 GmbH.

11.2 Parken ist auf dem Gelände strengstens verboten. In Ausnahmefällen kann hiervon während der Servicezeiten abgewichen werden. In jedem Fall sind die Rettungswege freizuhalten.

11.3 Im gesamten Gartenschaugelände sowie auf den Parkplätzen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die im Gartenschaugelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger*innen haben absoluten Vorrang und dürfen in keiner Weise behindert werden.

12. HAFTUNG DER KIRCHHEIM 2024 GMBH

12.1 Für Schäden haftet die Kirchheim 2024 GmbH nur dann, wenn sie oder eine/r ihrer Erfüllungsgehilf*innen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Kirchheim 2024 GmbH oder eine/n ihrer Erfüllungsgehilf*innen zurückzuführen ist.

12.2 Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des/r Verwender*in oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines/r gesetzlichen Vertreter*in oder eines/r Erfüllungsgehilfen des/r Verwender*in beruhen.

12.3 Besucher*innen haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Die Kirchheim 2024 GmbH schließt jegliche Haftung für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände aus.

12.5 Fundgegenstände sind an den Kassen abzugeben. Nach einer Frist von max. einer Woche werden die Gegenstände an das örtliche Fundbüro in Kirchheim weitergeben. Der/die Finder*in verzichtet bei der Abgabe des Fundgegenstands auf etwaige Ansprüche wie z.B. Finderlohn. Sollte er diese Ansprüche geltend machen wollen, so ist der Fundgegenstand direkt im Fundbüro Kirchheim abzugeben.

13. GERICHTSSTAND

Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand München.

14. INKRAFTTRETEN DER HAUSORDNUNG

Diese Hausordnung/Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2024 in Kraft und gelten bis zum Ende der Landesgartenschau Kirchheim 2024 und der anschließenden Freigabe des Geländes für die Öffentlichkeit.

Stand: Dezember 2022